In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde hält die Vorinstanz im Weiteren fest, dass nicht bestritten werde, dass der Beschwerdeführer ein guter Vater sei, soweit er nur für die Wochenenden und Ferien die Verantwortung für seine Tochter trage. Hingegen werde bezweifelt, dass er in der Lage sei, den klaren Rahmen und Tagesablauf zu schaffen, den seine Tochter benötige. Dieser persönliche Eindruck der Vorinstanz sei in die Beurteilung miteingeflossen.