Beim Kindsvater seien die Verhältnisse unklar. Es sei nicht erwiesen, dass er sein Arbeitspensum zu reduzieren vermöge, um die Betreuung von C.________ zu übernehmen. Konkrete Abklärungen zu einer möglichen Fremdbetreuung seien von ihm nicht getroffen worden. Es werde dem Beschwerdeführer generell bescheinigt, ein guter Vater zu sein, welcher sein Kind gern habe. Hingegen bestünden Zweifel, ob er es schaffen könnte, seiner lebhaften und willensstarken Tochter die notwendigen Grenzen zu setzen. Die Kindsmutter, die Grosseltern sowie die Beiständin würden dies bezweifeln.