b) Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass C.________, bedingt durch die Suchtproblematik ihrer Mutter, ein Kind mit einer schwierigen Vergangenheit sei. Ebenso habe sie einen starken Charakter und versuche stets ihren Willen durchzusetzen. Die Fachpersonen für Kinderschutz beim Jugendamt, aber auch die Eltern und Grosseltern mütterlicherseits seien sich einig, dass C.________ klare Strukturen benötige, um sich optimal entwickeln zu können. Derzeit sei der feste Rahmen bei den Grosseltern gegeben. Diese würden aber, nicht zuletzt aus Altersgründen, an ihre Grenzen stossen.