2. a) Der Beschwerdeführer wehrt sich in materieller Hinsicht gegen den Entzug des Aufenhaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzierung seiner Tochter C.________. Er macht geltend, er sei bereits vom damaligen Beistand seiner Tochter als Glücksfall bezeichnet worden, der sich zuverlässig und regelmässig um seine Tochter kümmere. Auch die Jahresbericht 2012 und 2013 der heutigen Beiständin liessen an seiner Erziehungsfähigkeit keine Zweifel aufkommen. An der Sitzung vom 16. April 2014 sei er von der Friedensrichterin zudem als positiv und willens zu C.________ zu schauen, beurteilt worden.