Dies kann vorliegend einzig mit der Platzierung von C.________ in einer Pflegefamilie gewährleistet werden, wobei der Kontakt zum Beschwerdeführer im Rahmen eines regelmässigen Besuchsrechts beizubehalten ist (siehe dazu Ziff. 2 hiernach). Weitere Beweismassnahmen vermöchten an der bereits feststehenden Überzeugung nichts mehr zu ändern. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Anordnung eines Gutachtens wird damit abgewiesen.