bb) Zwischen den Parteien ist insbesondere streitig, ob dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter C.________ von der Vorinstanz zu Recht entzogen worden ist. Über C.________ wurde, wie eingangs ausgeführt, eine Beistandschaft errichtet, welche seit dem 17. Februar 2012 von der Beiständin E.________ geführt wird. In den Kantonsgericht KG Seite 6 von 12