Urteil des Bundesgerichts 4A_526/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2.2). Die antizipierte Beweiswürdigung dient der effizienten Prozessführung und -erledigung, d.h. der Prozessbeschleunigung und Prozessökonomie. Voraussetzung für die Ablehnung weiterer Beweismassnahmen ist die Gewissheit des Gerichts, dass das abgelehnte Beweismittel auch dann nichts mehr an der richterlichen Überzeugung zu ändern vermöchte, wenn die Beweisabnahme die von der Beweis führenden Partei aufgestellte Tatsachenbehauptung stützen würde. Mit der antizipierten Beweiswürdigung erfolgt keine vorweggenommene Bewertung eines hypothetischen Beweisergebnisses, sondern eine Würdigung der bereits abgenommenen Beweismittel.