Ob und inwieweit es sich hierbei um eine Verletzungen des rechtlichen Gehörs handelt, kann offen bleiben: Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit sich im Rahmen seiner Beschwerde vor dem hiesigen Gericht, welches über die gleiche Kognition verfügt wie die Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 Vorinstanz, zu den Themenpunkten, in Bezug auf welche er eine ungenügende Protokollierung respektive Anhörung geltend macht, zu äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demzufolge nicht vor. Diese Rüge ist damit unbegründet.