h) Der Beschwerdeführer rügt vorerst in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er ausführt, das Gesprächsprotokoll vom 19. Dezember 2014 sowie das Anhörungsprotokoll vom 21. Januar 2015 seien ungenügend und unvollständig protokolliert worden. Auch sei er am 21. Januar 2015 vom ersten Teil der Verhandlung betreffend D.________ ausgeschlossen worden, obwohl in diesem Rahmen bereits Fragen zu C.________ behandelt worden seien. Ob und inwieweit es sich hierbei um eine Verletzungen des rechtlichen Gehörs handelt, kann offen bleiben: