Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2015 zugestellt. Die Beschwerde vom 19. März 2015 (Postaufgabe 20. März 2015) ist damit fristgerecht erfolgt. d) Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind namentlich die am Verfahren beteiligten Personen und die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. Vorliegend wurde namentlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht das Beschwerdeführer betreffend seine Tochter C.________ aufgehoben und ihre Platzierung in einer Pflegefamilie angeordnet. Der Beschwerdeführer ist ohne Weiterungen zur Erhebung der Beschwerde befugt.