6. B.________, A.________ sowie den Grosseltern mütterlicherseits steht ein Besuchs- und Ferienrecht zu. Die Beiständin E.________ wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Grossfamilie, den Kindseltern und Grosseltern einen entsprechenden Besuchs- und Ferienplan auszuarbeiten. 7. Die Beiständin wird ferner aufgefordert, sobald als nötig, ordentlicherweise erstmals per 31. Dezember 2015, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bericht zu erstatten, und die genannte Behörde über wesentliche Änderungen zu informieren. 8. Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 450c ZGB).