4. C.________ wird ab Beginn der Schulferien (Sommerferien 2015) in der Grossfamilie H.________ in K.________ platziert. 5. Die Kompetenzen der Erziehungsbeiständin E.________ werden ausgeweitet. E.________ erhält ein Vertretungsrecht für C.________ in sämtlichen administrativen Belangen. Die elterliche Sorge von B.________ und A.________ wird gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB in diesem Bereich eingeschränkt.