Folglich stellte die Beiständin fest, dass B.________ zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage sei, sich um ihre Kinder zu kümmern und etwa auch über keinen festen Wohnsitz/Wohnung verfüge, wo sich C.________ und D.________ aufhalten könnten. Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Am 21. Januar 2015 erliess das Friedensgericht in der Sache folgenden Entscheid: 1. Der Antrag des Kindsvaters auf Übertragung der Obhut wird abgewiesen. 2. B.________ und A.________ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ entzogen. 3. C.________ verbleibt bis Ende dieses Kindergartenjahres in der Obhut ihrer Grosseltern F.________ und G.________.