Am 9. Dezember 2014 beantragte die Beiständin betreffend C.________ und D.________ den Obhutsentzug (Art. 310 ZGB) und ihre Platzierung in der Grossfamilie H.________. Namentlich wies sie daraufhin, dass B.________ am 19. November 2014 aus dem Entzugsprogramm, in welchem sie sich in der Institution I.________, J.________, befunden habe, ausgeschlossen worden sei. Dies weil sie dabei beobachtet worden sei, wie sie bei der Drogenanlaufstelle J.________ harte Drogen konsumiert und ihr Kind D.________ in dieser Zeit fremden Personen überlassen habe. Folglich stellte die Beiständin fest, dass B.______