Mit Eingabe vom 24. März 2014 stellte A.________, insbesondere mit Blick auf Beginn des Kindergartens für C.________ im Sommer 2014, den Antrag auf Obhut und gemeinsame elterliche Sorge. Am 16. April 2014 fand folglich eine weitere Sitzung vor dem Friedensgericht statt, wobei folgende Vereinbarung zwischen A.________ und B.________ getroffen werden konnte: 1. Die Kindseltern über die elterliche Sorge gemeinsam aus. 2. C.________ bleibt bis Ende März 2015 in der Obhut der Grosseltern. 3. Die Kindseltern bestimmen über das Besuchsrecht in gemeinsamer Absprache. Die Kindsmutter und der Kindsvater haben den Anspruch, C.________ jedes zweite Wochenende zu sehen.