B. Nachdem C.________ bereits seit dem 13. Januar 2013 bei ihren Grosseltern mütterlicherseits, F.________ und G.________, untergebracht worden war, beschloss das Friedensgericht anlässlich der Sitzung vom 19. April 2013, nach Anhörung von A.________, B.________ und der Beiständin, dass C.________ vorerst bis Anfang 2014 bei den Grosseltern zu verbleiben habe. Das Besuchsrecht von A.________ wurde dabei auf Donnerstagabend bis Sonntagabend bestimmt.