{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-03", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-30_2015-06-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_30_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b5f64270202b3d64486587bc6538af74292bd551eb95dd8a49b5ac13fc25c7d02e357f8d9b57a43341933593d3a596f7&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b5f64270202b3d64486587bc6538af74292bd551eb95dd8a49b5ac13fc25c7d02e357f8d9b57a43341933593d3a596f7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_30", "Checksum": "6cd6da000c20496cf6973ec94a533e95"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["106 2015 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 03.06.2015 106 2015 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 03.06.2015 106 2015 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 04:40:33", "Checksum": "15e5a9cc4f33230c695f294608a3d771", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 03.06.2015 106 2015 30\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses\n\nEltern denen die Obhut – etwa aufgrund eines Entzugs gestützt auf Art. 310 ZGB – nicht zusteht,\nund das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr\n(Art. 273 Abs. 1 ZGB; SCHWENZER/COTTIER, in: BSK ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 273 ZGB N 8).\nDabei hat die Kindesschutzbehörde (Friedensgericht) den persönlichen Verkehr zwischen Eltern\nund Kindern, wenn Ersteren im Wege einer Kindesschutzmassnahme das\nAufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde – so im Falle von Art. 310 ZGB –, von Amtes\nwegen zu regeln (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 275 ZGB N 3; HEGNAUER, in: BK, Bd. II/2/2/1,\nArt. 270-295 ZGB, Bern 1997, Art. 275 ZGB N 6, 10 und 67). Ist das Kind in einer Pflegefamilie\nuntergebraucht und besteht kein Grund zur Verweigerung oder Entziehung des persönlichen\nVerkehrs im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB, so setzt die Kindesschutzbehörde nach Anhörung der\nEltern und der Pflegeeltern die nach den Umständen angemessene Besuchsordnung fest. Dabei\nkann die Kindesschutzbehörde dem Beistand respektive der Beiständin des Kindes, die\nVorbereitung, aber nicht die verbindliche Festsetzung des Besuchsrechts übertragen (HEGNAUER,\na.a.O, Art. 275 ZGB N 69 und 129). Möglich ist hingegen dem Beistand respektive der Beiständin\ndie Befugnis einzuräumen, bestimmte notwendige Modalitäten der Besuche verbindlich\nfestzusetzen, die nach den konkreten Umständen nicht zum voraus geregelt werden können.\n\nNach dem Gesagten hätte die Vorinstanz mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts\ngestützt auf Art. 310 ZGB, von Amtes wegen eine Besuchs- und Ferienregelung erlassen sollen. In\ndiesem Punkt wird die Beschwerde folglich gutgeheissen, der Entscheid betreffend Dispositivziffer\n6 aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur Regelung des Besuchs- und Ferienrechts des\nBeschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten, pauschal festgesetzt auf\nCHF 800.00, zu ¾, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. CHF 200.00\nKantonsgericht KG\nSeite 11 von 12\n\ngehen zu Lasten des Kantons (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO, Art. 95 f. ZPO und Art.\n19 JR).\n\nDie Beschwerdegegnerin verlangt die Beschwerde unter Entschädigungsfolge abzuweisen. Nach\nArt. 6 Abs. 3 KESG, welches namentlich in Ergänzung des ZGB und der ZPO das Verfahren vor\nden Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie vor der Beschwerdeinstanz regelt (vgl. Art. 1\nAbs. 1 Bst. c KESG), können Parteikosten zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen\nKonflikt mit privaten Interessen betrifft. Diese Bestimmung entspricht dem inzwischen\naufgehobenen Artikel 14 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (Botschaft zum KESG S. 6).\nWeder diese Botschaft noch diejenige vom 14. Dezember 2009 zum Justizgesetz (S. 26) äussern\nsich zum Begriff „private Interessen“. Aus der Botschaft zum Justizgesetz und der Antwort des\nStaatsrates vom 11. November 2008 auf eine Motion ergibt sich jedoch, dass eine Entschädigung\nnur in strittigen Verfahren auszurichten ist (TGR 2008 S. 2387). Dies trifft bei Verfahren betreffend\ndie Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht zu. Daraus folgt, dass der kantonale\nGesetzgeber das Zusprechen einer Entschädigung bei Verfahren, die die freiwillige Gerichtsbarkeit\nbetreffen, unabhängig vom Verfahrensausgang ausgeschlossen hat. Für die obsiegende Partei\nmag diese Lösung zwar als streng erscheinen. Sie entspricht jedoch dem Willen des\nGesetzgebers. Im Übrigen hat das Bundesgericht entschieden, dass der Bundesgesetzgeber die\nRegelung der Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz den\nKantonen überlassen hat (BGE 140 III 385 E. 2.3) und dass die Kantone aufgrund von Art. 116\nZPO grundsätzlich die Möglichkeit haben, von der Ausrichtung einer Parteientschädigung\nabzusehen (BGE 139 III 471 E. 3.3). Den Parteien wird damit keine Parteientschädigung\nzugesprochen.\n\nZufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird die Rechtsbeiständin der\nBeschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren analog Art. 122 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 95 f.\nZPO, Art. 63 und Art. 64 Abs. 1 Bst. c JR ein Honorar in der Höhe von CHF 800.00 (inkl. Auslagen\nund 8 % MwSt.) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.\nKantonsgericht KG\nSeite 12 von 12\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Friedensgerichts vom\n21. Januar 2015 im Umfang von Dispositivziffer 6 aufgehoben und im Sinne der Erwägungen\nzur Regelung des Besuchs- und Ferienrechts von A.________ an die Vorinstanz\nzurückgewiesen.\n\nII. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden im Umfang\nvon CHF 600.00 A.________ auferlegt. CHF 200.00 gehen zulasten des Kantons.\n\nIII. Den Parteien wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nZufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird RAin Galatia Pfister für das\nvorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und 8 %\nMwSt.) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.\n\nIV. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 3. Juni 2015/lgr\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n.\n"}