{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-03", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-30_2015-06-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_30_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b5f64270202b3d64486587bc6538af74292bd551eb95dd8a49b5ac13fc25c7d02e357f8d9b57a43341933593d3a596f7&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b5f64270202b3d64486587bc6538af74292bd551eb95dd8a49b5ac13fc25c7d02e357f8d9b57a43341933593d3a596f7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_30", "Checksum": "6cd6da000c20496cf6973ec94a533e95"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2015 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 03.06.2015 106 2015 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 03.06.2015 106 2015 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:38:05", "Checksum": "8abca789241ff93f2b6ae10a2ec1d0bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 03.06.2015 106 2015 30\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses\n\n cc) Anlässlich der Befragung von G.________ und F.________ am 13. Januar 2015\ndurch das Friedensgericht sagten diese im Wesentlichen aus, C.________ und ihre\nHalbschwester, D.________, würden sehr aneinander hängen. Der Beschwerdeführer sei ein\nWeichling ohne Energie, er sich aber um C.________ kümmern würde. Sie habe bei ihm keine\n„Gspänli“ und würde bei ihm noch mehr rebellieren. Er könne ihr nicht den Familienhalt geben, den\nsie oder die Grossfamilie ihr geben könnten. Der Beschwerdeführer sei ein super Vater für das\nWochenende, dann habe er Zeit. Wenn C.________ von ihnen weg müsse, dann sei die\nGrossfamilie die Lösung. Dafür sprach sich auch Beschwerdegegnerin anlässlich der\nHauptverhandlung vom 21. Januar 2015 aus. Sie ist ebenfalls der Auffassung, dass der\nBeschwerdeführer nicht fähig sei, C.________ Grenzen zu setzen.\n\ne) Aufgrund der obenstehenden Ausführungen ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer\nseit Januar 2013, im Sinne einer Wochenendbetreuung (seit der Vereinbarung vom 16. April 2014\ngrundsätzlich jedes zweite Wochenende), regelmässig um C.________ kümmert. Eine länger\nandauernde, über diese Wochenendbetreuung hinausgehende Zeitdauer hat sich C.________\nbisher (Ferien vorbehalten) nie beim Beschwerdeführer in L.________ aufgehalten.\n\nDieses Betreuungssystem funktionierte bisher anscheinend einwandfrei: Dem Beschwerdeführer\nwird denn auch attestiert seine Vaterrolle in diesem Rahmen liebevoll wahrzunehmen. Die\nKompetenz C.________ ihren Bedürfnissen entsprechend „rund um die Uhr“ zu Betreuen ist dem\nBeschwerdeführer hingegen abzusprechen. Insbesondere aus den wiederholten und ausführlichen\nBerichten/Stellungnahmen der zuständigen Fachperson (Beiständin von C.________) ergibt sich,\ndass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, C.________ die klaren Strukturen und Regeln\nvorzugeben, deren sie aufgrund ihrer schwierigen Vergangenheit sowie ihres Charakters bedarf,\num sich körperliche und geistig optimal zu entwickeln.\n\nAn diesem Ergebnis würde auch die Berücksichtigung der i.S. von Art. 317 Abs. 1 ZPO verspätet\n(sie hätten vom Beschwerdeführer bereits früher eingeholt und vor der Vorinstanz vorgebracht\nwerden können) eingereichten Beweismittel (Bestätigung betreffend Reduktion des\nArbeitspensums und Fremdbetreuung) nichts zu ändern: Selbst bei einer Reduktion des\nArbeitspensums durch den Beschwerdeführer auf 70% müsste C.________ fremdbetreut werden –\ngemäss Angaben des Beschwerdeführers durch die Familie G.________ und N.________. Dies\nwürde dazu führen, dass C.________ nicht nur örtlich (Umzug in das von O.________ rund 45\nMinuten entfernte L.________), sondern auch betreffend ihre Betreuungs-/Bezugspersonen eine\nerhebliche Umstellung durchleben müsste.\n\nDemgegenüber ist ihr die Grossfamilie H.________ im rund 20 Minuten entfernten P.________\nbereits bekannt: Nicht nur befindet sich ihre kleine Halbschwester D.________ bereits dort,\nsondern es fanden auch schon regelmässig Besuche statt. Dazu kommt, dass es sich bei der\nGrossfamilie H.________ um eine staatlich anerkannte Pflegefamilie handelt, welche in der Lage\nist, auf die individuellen Bedürfnisse von C.________ einzugehen. Ihre dortige Platzierung ist\nangemessen und geeignet, sie in ihrer Entwicklung zu unterstützen. Eine Platzierung beim\nBeschwerdegegner kommt bereits aus den Ausführungen hiervor nicht in Frage.\n\nZusammenfassend überwiegen die aufgezeigten Bedürfnisse von C.________ den Wunsch des\nBeschwerdeführers mit ihr in einem Haushalt zu leben. Die blosse Möglichkeit, dass der\nKantonsgericht KG\nSeite 10 von 12\n\nBeschwerdeführer den Bedürfnissen von C.________ allenfalls gerecht werden könnte, hält vor\ndem Kindeswohl, das es stets zu wahren gilt, nicht stand.\n\nDamit sind die von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen geeignet, erforderlich und\nverhältnismässig, weshalb der Entzug des Aufenhaltsbestimmungsrechts gegenüber dem\nBeschwerdeführer wie auch die Platzierung von C.________ ab den Sommerferien 2015 in der\nGrossfamilie H.________ zu bestätigen sind. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.\n\n3. a) Der Beschwerdeführer macht im Übrigen geltend, das Besuchsrecht des Elternteils, der\nnicht die Obhut über C.________ inne hat, resp. bei dem C.________ nicht platziert ist sowie das\nBesuchsrecht der Grosseltern mütterlicherseits, G.________ und F.________, sei behördlich zu\nregeln.\n\nb) Soweit der Beschwerdeführer die behördliche Regelung des Besuchsrechts von\nB.________ sowie G.________ und F.________ beantragt, wird die Rüge mangels\nAktivlegitimation abgewiesen.\n\nc) In ihrem Entscheid hielt die Vorinstanz dazu namentlich fest, es sei unbestritten, dass\nden Kindseltern und im vorliegenden Fall auch den Grosseltern, welche C.________ bis jetzt\nbetreut haben, ein Besuchs- und Ferienrecht zustehe. Gleichzeitig beauftragte sie die Beiständin,\neine konkrete Besuchs- und Ferienregelung namentlich für den Beschwerdeführer auszuarbeiten.\n\nd) Wie hiervor unter Ziff. 2 Bst. c festgehalten ist der laufende Kontakt mit den Eltern auch\nbei Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung des Kindes etwa in einer\nPflegefamilie durch Besuche, Briefe und Telefonate aufrecht zu erhalten (vgl. BREITSCHMID, a.a.O.,\nArt. 310 ZGB N 10).\n\n"}