{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-03", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-30_2015-06-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_30_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b5f64270202b3d64486587bc6538af74292bd551eb95dd8a49b5ac13fc25c7d02e357f8d9b57a43341933593d3a596f7&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b5f64270202b3d64486587bc6538af74292bd551eb95dd8a49b5ac13fc25c7d02e357f8d9b57a43341933593d3a596f7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_30", "Checksum": "6cd6da000c20496cf6973ec94a533e95"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2015 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 03.06.2015 106 2015 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 03.06.2015 106 2015 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:38:05", "Checksum": "8abca789241ff93f2b6ae10a2ec1d0bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 03.06.2015 106 2015 30\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses\n\n aa) C.________ hält sich zumindest seit Januar 2013 regelmässig (seit Anfangs 2013\nbis Anfangs 2014 grundsätzlich jede bis jede zweite Woche von Donnerstag bis Sonntag und seit\nApril 2014 grundsätzlich jedes zweite Wochenende, teilweise auch mehr) beim Beschwerdeführer\nauf, wobei sich dieser, teils mit Unterstützung seiner Eltern, um sie kümmert. Der\nBeschwerdeführer ist in L.________ wohnhaft und arbeitet in M.________. Mit seiner Beschwerde\nhat er eine Bestätigung seines Arbeitgebers eingereicht, wonach eine Reduktion des\nArbeitspensums auf 70% mit teilweiser Heimarbeit möglich sei, als auch eine Bestätigung von\nG.________ und N.________, welche sich als Tageseltern anbieten. Hierbei handelt es sich um\nneue Beweismittel.\nKantonsgericht KG\nSeite 8 von 12\n\nbb) Die Beiständin von C.________ hält in ihrem Jahresbericht 2012 betreffend den\nBeschwerdeführer fest, dieser sei ein verlässlicher und verantwortungsbewusster Vater. Er\nkümmere sich regelmässig, zusammen mit seinen Eltern und seinem Familiensystem, um seine\nTochter. Die Vater-Kindbeziehung sei herzlich. Der Beschwerdeführer sei sich der Probleme der\nKindsmutter bewusst und sei bereit, ihr in Form der Tochterbetreuung Unterstützung anzubieten.\nNach Feststellung, dass sich C.________ seit dem 10. Januar 2013 bei ihren Grosseltern\nmütterlicherseits aufhalte, empfiehlt die Beiständin dem Friedensgericht, diesen die Obhut zu\nübertragen. C.________ wird im Jahresbericht 2012 als ein aufgestelltes und fröhliches Mädchen\nbeschrieben, welches durch einen extremen Bewegungsdrang und seine Hyperaktivität auffalle.\nSie wohne bei ihrer Mutter in O.________. Im Berichtsjahr sei durch die Frühberatung festgestellt\nworden, dass sie altersgemäss entwickelt sei, jedoch von Seite der Mutter keine Struktur und keine\nRegeln erhalten habe.\n\nIn der Sitzung vor dem Friedensgericht vom 19. April 2013 wies die Beiständin darauf hin, dass\ndurch die Struktur Aufenthalt bei den Grosseltern seit Januar 2013, KITA von Montag bis Mittwoch\nin O.________ und Betreuung durch den Beschwerdeführer von Donnerstag bis Sonntag, für\nC.________ ein geordneter Rahmen geschaffen worden sei, der nicht aufgehoben werden sollte.\nDie ersten drei Lebensjahre von C.________ seien ein ewiges Hin und Her gewesen.\n\nAuch im Jahresbericht 2013 wird der Beschwerdeführer von der Beiständin als verlässlicher und\nverantwortungsbewusster Vater umschrieben, der sich regelmässig um seine Tochter kümmert.\nWeiter wird erwähnt, dass sich dieser vorstellen könne, die Obhut betreffend C.________ zu\nübernehmen. In Bezug auf C.________ wird festgehalten, dass sie seit August 2013 an vier Tagen\npro Woche die KITA in O.________ besuche. Diese Struktur sowie der vorgegebene Tagesablauf\nhabe ihr viel Sicherheit gegeben, wodurch sie sich optimal entwickelt habe und viel ruhiger\ngeworden sei.\n\nIm Rahmen ihres Antrags auf Obhutsentzug und Platzierung von C.________ in der Grossfamilie\nH.________ vom 9. Dezember 2014 führt die Beiständin namentlich aus, der Beschwerdeführer\nhabe die Beschwerdegegnerin auf dem Drogenstrich J.________ kennengelernt. Der\nBeschwerdeführer sei nicht fähig sich gegenüber der Beschwerdegegnerin zu behaupten und ihr\nGrenzen zu setzen. Einerseits sehe er die Problematik der Beschwerdegegnerin und versuche sie\nvon den Drogen fernzuhalten. Andererseits sei er in einer Co-Abhängigkeit, indem er ihr Geld\ngebe. Dazu gebe die Beschwerdegegnerin an, dass der Beschwerdeführer im Gegenzug sexuelle\nGefälligkeiten verlange. Zu C.________ führt die Beiständin aus, dass sich diese, trotz der\nschwierigen Vergangenheit, positiv entwickelt habe. Ihre Grosseltern würden ihr eine liebevolle\nErziehung und Tagesstruktur bieten und auch mit ihrer Halbschwester D.________ habe sie eine\nherzliche Beziehung aufbauen können.\n\nAnlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2015 äusserte sich die Beiständin erneut zur\nSituation von C.________ und führte aus, dass sie kein einfaches Kind sei. Man müsse sie führen,\nsonst sei man verloren. Beim Vater könne sie sagen, wo es durch gehe. Das sei nicht gut.\nC.________ brauche Struktur und dies sei bei ihr Knochenarbeit. Wichtig sei auch, dass die\nHalbschwestern gemeinsam aufwachsen würden.\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 24. April 2015 legte die Beiständin ihre Einschätzung nochmals\nausführlich dar und wiederholte, dass C.________ überaus viel Struktur und Führung brauche, die\nihr in einem professionellen Setting gewährleistet werde. Im Umgang zwischen dem\nBeschwerdeführer und C.________ sei es so, dass sie ihren Vater führen und sagen würde, wo\nund wann sie was machen will. Weiter erinnert sie, dass die Halbschwestern zwischen November\n2014 bis Januar 2015 zusammen bei ihren Grosseltern mütterlicherseits gelebt haben. Seit Januar\nKantonsgericht KG\nSeite 9 von 12\n\n2015 lebe D.________ in der Grossfamilie H.________. Seither würden sich die Halbschwester\nregelmässig, jeweils mittwochs in der Grossfamilie oder bei den Grosseltern sehen.\n\n"}