{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-03", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-30_2015-06-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_30_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b5f64270202b3d64486587bc6538af74292bd551eb95dd8a49b5ac13fc25c7d02e357f8d9b57a43341933593d3a596f7&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b5f64270202b3d64486587bc6538af74292bd551eb95dd8a49b5ac13fc25c7d02e357f8d9b57a43341933593d3a596f7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_30", "Checksum": "6cd6da000c20496cf6973ec94a533e95"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2015 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 03.06.2015 106 2015 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 03.06.2015 106 2015 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:38:05", "Checksum": "8abca789241ff93f2b6ae10a2ec1d0bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 03.06.2015 106 2015 30\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses\n\n b) Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass C.________,\nbedingt durch die Suchtproblematik ihrer Mutter, ein Kind mit einer schwierigen Vergangenheit sei.\nEbenso habe sie einen starken Charakter und versuche stets ihren Willen durchzusetzen. Die\nFachpersonen für Kinderschutz beim Jugendamt, aber auch die Eltern und Grosseltern\nmütterlicherseits seien sich einig, dass C.________ klare Strukturen benötige, um sich optimal\nentwickeln zu können. Derzeit sei der feste Rahmen bei den Grosseltern gegeben. Diese würden\naber, nicht zuletzt aus Altersgründen, an ihre Grenzen stossen. Falle dieser Rahmen weg, müsse\nvon einer Gefährdung der Entwicklung des Kindes ausgegangen werden. Es müsse daher eine\nneue Lösung gefunden werden, die von der KESB zu treffen sei, da sich die Eltern nicht einigen\nkönnten. In der Grossfamilie H.________, einer professionellen und kantonal anerkannten\nPflegefamilie, würde C.________ den notwendigen Rahmen und eine verantwortungsbewusste\nErziehung erhalten. Zudem würde sie am selben Ort wie ihre Halbschwester D.________ wohnen,\nzu welcher sie eine starke Bindung habe.\n\nBeim Kindsvater seien die Verhältnisse unklar. Es sei nicht erwiesen, dass er sein Arbeitspensum\nzu reduzieren vermöge, um die Betreuung von C.________ zu übernehmen. Konkrete\nAbklärungen zu einer möglichen Fremdbetreuung seien von ihm nicht getroffen worden. Es werde\ndem Beschwerdeführer generell bescheinigt, ein guter Vater zu sein, welcher sein Kind gern habe.\nHingegen bestünden Zweifel, ob er es schaffen könnte, seiner lebhaften und willensstarken\nTochter die notwendigen Grenzen zu setzen. Die Kindsmutter, die Grosseltern sowie die\nBeiständin würden dies bezweifeln. Anlässlich der Anhörung vor dem Friedensgericht habe der\nKindsvater liebenswürdig aber sehr weich, konzept- und planlos gewirkt. Es gehe darum, für\nKantonsgericht KG\nSeite 7 von 12\n\nC.________ eine längerfristige und stabile Lösung zu finden. Diesbezüglich sei die Platzierung von\nC.________ in der Grossfamilie H.________ die Lösung, die auch längerfristig am Besten dem\nKindeswohl entspreche.\n\nIn ihrer Stellungnahme zur Beschwerde hält die Vorinstanz im Weiteren fest, dass nicht bestritten\nwerde, dass der Beschwerdeführer ein guter Vater sei, soweit er nur für die Wochenenden und\nFerien die Verantwortung für seine Tochter trage. Hingegen werde bezweifelt, dass er in der Lage\nsei, den klaren Rahmen und Tagesablauf zu schaffen, den seine Tochter benötige. Dieser\npersönliche Eindruck der Vorinstanz sei in die Beurteilung miteingeflossen.\n\nc) Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die\nKindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen\nund in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Vorgenannter Artikel gliedert\nsich in die Bestimmungen über den Kindesschutz ein, welche in Art. 307 ff. ZGB normiert sind, und\ndient der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist\nein Teilaspekt der elterlichen Sorge (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Dieses beinhaltet das Recht über den\nAufenthaltsort eines Kindes zu bestimmen, d.h. darüber zu entscheiden, ob das Kind im Haushalt\nder Eltern, dauernd oder zeitweise bei Verwandten oder einer anderen Pflegefamilie, in einem\nInternat oder einem Heim lebt (HÄFELI, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht mit einem Exkurs\nzum Kindesschutz, Bern 2013, Rz. 41.28).\n\nDie Gefährdung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB muss darin liegen, dass das Kind in der\nelterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und\nsittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung\nzurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern\noder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden\nan der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle\nKindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste\nErfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche\nBemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen\nObhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von\nvornherein als ungenügend erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_615/2013 vom 2. Dezember\n2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Darüber hinaus ist vorausgesetzt, dass das Kind in angemessener\nWeise untergebracht wird. Kriterien bilden die Kontinuität (Bewahrung bisheriger positiver\nMomente, z.B. Pflegefamilie am Wohnort, welche den Schulbesuch im bisherigen Umfeld\nermöglicht), aber auch die besondere Eignung einer bestimmten Institution (BREITSCHMID, in: BSK\nZPO I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 310 ZGB N 9). Der laufende Kontakt mit den Eltern ist durch\nBesuche, Briefe und Telefonate aufrecht zu erhalten (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 ZGB N 10).\n\nd) Den Akten kann dazu folgendes entnommen werden:\n\n"}