{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-03", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-30_2015-06-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_30_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b5f64270202b3d64486587bc6538af74292bd551eb95dd8a49b5ac13fc25c7d02e357f8d9b57a43341933593d3a596f7&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b5f64270202b3d64486587bc6538af74292bd551eb95dd8a49b5ac13fc25c7d02e357f8d9b57a43341933593d3a596f7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_30", "Checksum": "6cd6da000c20496cf6973ec94a533e95"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2015 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 03.06.2015 106 2015 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 03.06.2015 106 2015 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:38:05", "Checksum": "8abca789241ff93f2b6ae10a2ec1d0bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 03.06.2015 106 2015 30\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses\n\n aa) Gemäss Art. 316 Abs. 3 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz Beweise abnehmen.\nIndem das Gesetz der Rechtsmittelinstanz erlaubt, Beweise abzunehmen, soll verhindert werden,\ndass jede zusätzliche Sachverhaltsabklärung zwingend die Rückweisung des Verfahrens an die\nerste Instanz zur Folge hat. Die Rechtsmittelinstanz kann nicht nur gemäss Art. 317 ZPO\nbeantragte neue Beweise abnehmen, sondern auch solche, die bereits vor erster Instanz\nbeantragt, von dieser jedoch nicht abgenommen worden waren. Eine Beweisführung kann im\nzweitinstanzlichen Verfahren zur Abklärung erheblicher und nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässiger\nNoven, zur Ergänzung der bisherigen Beweisgrundlage sowie in Verfahren mit\nUntersuchungsmaxime von Amtes wegen zur Abklärung aller Sachverhaltsfragen, die\nentscheidrelevant sind, notwendig sein (STERCHI, in: BK ZPO, Band I-III, Bern 2012, Art. 316 ZPO\nN 19 ff.).\n\nDer Beweisantrag muss sich auf im konkreten Fall rechtserhebliche Tatsachen beziehen. Die\nantizipierte Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht, weitere Beweismittel abzulehnen, wenn es in\nWürdigung der bereits erhobenen Beweismittel, d.h. nunmehr in Anwendung von Art. 157 ZPO,\nzum Schluss kommt, weitere Beweismassnahmen vermöchten an seiner bereits feststehenden\nÜberzeugung nichts mehr zu ändern (BGE 126 III 315 E. 4a; 125 I 417 E. 7b; 124 I 208 E. 4a), die\nantizipierte Beweiswürdigung darf allerdings nicht bloss auf allgemeiner Lebenserfahrung,\nallgemeinen tatsächlichen Vermutungen oder Indizien beruhen (BGE 115 II 305; Urteil des\nBundesgerichts 4A_526/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2.2). Die antizipierte Beweiswürdigung\ndient der effizienten Prozessführung und -erledigung, d.h. der Prozessbeschleunigung und\nProzessökonomie. Voraussetzung für die Ablehnung weiterer Beweismassnahmen ist die\nGewissheit des Gerichts, dass das abgelehnte Beweismittel auch dann nichts mehr an der\nrichterlichen Überzeugung zu ändern vermöchte, wenn die Beweisabnahme die von der Beweis\nführenden Partei aufgestellte Tatsachenbehauptung stützen würde. Mit der antizipierten\nBeweiswürdigung erfolgt keine vorweggenommene Bewertung eines hypothetischen\nBeweisergebnisses, sondern eine Würdigung der bereits abgenommenen Beweismittel. Die\nzulässige antizipierte Beweiswürdigung verletzt weder den Beweisanspruch gemäss Art. 152 Abs.\n1 ZPO noch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.\nAuch eine Verletzung von Art. 8 ZGB kann ausgeschlossen werden, denn diese Bestimmung\nknüpft stets an den Begriff und die Folgen der Beweislosigkeit an, wenn das Gericht in Würdigung\nvon Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt,\nliegt Beweiswürdigung vor, so dass die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB gegenstandslos wird\n(BRÖNNIMANN, in: BK ZPO, Band I-III, Bern 2012, Art. 152 ZPO N 21-27 und 55-63).\n\nbb) Zwischen den Parteien ist insbesondere streitig, ob dem Beschwerdeführer das\nAufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter C.________ von der Vorinstanz zu Recht\nentzogen worden ist. Über C.________ wurde, wie eingangs ausgeführt, eine Beistandschaft\nerrichtet, welche seit dem 17. Februar 2012 von der Beiständin E.________ geführt wird. In den\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 12\n\nAkten befinden sich dementsprechend die Jahresberichte 2012 und 2013 der Beiständin sowie ihr\nAntrag auf Obhutsentzug vom 9. Dezember 2014. Vorgenannte Berichte respektive vorgenannter\nAntrag befassen sich ausführlich mit der Situation von C.________ und ihrem Umfeld, so auch\nihrer Eltern, dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin. Aufgrund der durch eine\nFachperson verfassten Berichte, wie auch aufgrund der Einvernahmen des Beschwerdeführers\nund der anderen am Verfahren beteiligten Personen anlässlich der Sitzungen vor dem\nFriedensgericht (16. April 2014, 19. Dezember 2014, 21. Januar 2015), ergibt sich für das hiesige\nGericht, unter freier Würdigung sämtlicher Beweismittel, ein klares Ergebnis: Das Kindeswohl von\nC.________ erfordert in Bezug auf ihren Aufenthalt ein strukturiertes und stabiles Umfeld. Dies\nkann vorliegend einzig mit der Platzierung von C.________ in einer Pflegefamilie gewährleistet\nwerden, wobei der Kontakt zum Beschwerdeführer im Rahmen eines regelmässigen\nBesuchsrechts beizubehalten ist (siehe dazu Ziff. 2 hiernach). Weitere Beweismassnahmen\nvermöchten an der bereits feststehenden Überzeugung nichts mehr zu ändern. Der Beweisantrag\ndes Beschwerdeführers auf Anordnung eines Gutachtens wird damit abgewiesen.\n\n2. a) Der Beschwerdeführer wehrt sich in materieller Hinsicht gegen den Entzug des\nAufenhaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzierung seiner Tochter C.________. Er macht\ngeltend, er sei bereits vom damaligen Beistand seiner Tochter als Glücksfall bezeichnet worden,\nder sich zuverlässig und regelmässig um seine Tochter kümmere. Auch die Jahresbericht 2012\nund 2013 der heutigen Beiständin liessen an seiner Erziehungsfähigkeit keine Zweifel aufkommen.\nAn der Sitzung vom 16. April 2014 sei er von der Friedensrichterin zudem als positiv und willens zu\nC.________ zu schauen, beurteilt worden. Grundsätzlich müsse und dürfe anhand der Akten\ndavon ausgegangen werden, dass er sehr wohl in der Lage sei, die elterliche Sorge und die Obhut\nüber C.________ auszuüben, weshalb sie ihm zuzuteilen sei. Er sei immer um ihr Wohl besorgt\ngewesen und habe sie umfassend und regelmässig betreut. Er habe dazu auch konkrete\nVorkehren getroffen (Betreuung durch Tagesfamilie/Reduktion des Arbeitspensums auf 70%).\nEventualiter sei C.________ bei ihm zu platzieren.\n\n"}