{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-03", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-30_2015-06-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_30_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b5f64270202b3d64486587bc6538af74292bd551eb95dd8a49b5ac13fc25c7d02e357f8d9b57a43341933593d3a596f7&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b5f64270202b3d64486587bc6538af74292bd551eb95dd8a49b5ac13fc25c7d02e357f8d9b57a43341933593d3a596f7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_30", "Checksum": "6cd6da000c20496cf6973ec94a533e95"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2015 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 03.06.2015 106 2015 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 03.06.2015 106 2015 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:38:05", "Checksum": "8abca789241ff93f2b6ae10a2ec1d0bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 03.06.2015 106 2015 30\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses\n\n 7. Die Beiständin wird ferner aufgefordert, sobald als nötig, ordentlicherweise erstmals per 31. Dezember\n2015, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bericht zu erstatten, und die genannte Behörde\nüber wesentliche Änderungen zu informieren.\n\n8. Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung\nentzogen (Art. 450c ZGB).\n\n9. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.\n\nC. Mit Eingabe vom 9. März 2015 erhob A.________ Beschwerde betreffend den Entzug der\naufschiebenden Wirkung (Ziff. 8 des Dispositivs des Entscheids vom 21. Januar 2015). Mit\nEntscheid vom 26. März 2015 ist die Beschwerde abgewiesen worden, namentlich mit der\nBegründung, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung sicherstelle, dass die derzeitige\nSituation von C.________ (Aufenthalt bei ihren Grosseltern) bis zum Entscheid in der Hauptsache\nerhalten bleibe.\n\nD. Mit Eingabe vom 19. März 2015 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des\nFriedensgerichts vom 21. Januar 2015 und beantragte:\n\n1. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 21. Januar 2015 sei aufzuheben.\n\n2. Die Kindsmutter B.________ sei die Obhut über C.________ zu entziehen.\n\n3. Die Obhut über C.________ sei auf dem Kindsvater A.________ zu übertragen.\nC.________ soll ihren künftigen Wohnsitz bei ihrem Vater haben.\n\n4. Eventualiter zu Art. 3\nC.________ sei bei ihrem Vater A.________ zu platzieren.\n\n5. Das Besuchsrecht des Elternteils, der nicht die Obhut über C.________ inne\nhat, resp. bei dem C.________ nicht platziert ist sowie das Besuchsrecht der Grosseltern\nmütterlicherseits, G.________ und F.________, sei behördlich zu regeln.\n\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 12\n\nDas Friedensgericht äusserte sich mit Stellungnahme vom 24. März 2015 zur Beschwerde. Mit\nEingabe vom 24. April 2014 brachte die Beiständin „Ergänzungen und Richtigstellungen“ zur\nBeschwerde an. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Stellungnahme vom 4. Mai 2015\nfristgerecht vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.\n\nErwägungen\n\n1. a) Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1\nBst. d des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine\nOrganisation und seine Arbeitsweise [RKG]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide,\ndie von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des\nGesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG).\n\nb) Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in\nKindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB).\n\nc) Gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des\nEntscheids.\n\nDer Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2015 zugestellt. Die Beschwerde\nvom 19. März 2015 (Postaufgabe 20. März 2015) ist damit fristgerecht erfolgt.\n\nd) Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind namentlich die am Verfahren beteiligten Personen und\ndie der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt.\n\nVorliegend wurde namentlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht das Beschwerdeführer betreffend\nseine Tochter C.________ aufgehoben und ihre Platzierung in einer Pflegefamilie angeordnet. Der\nBeschwerdeführer ist ohne Weiterungen zur Erhebung der Beschwerde befugt.\n\ne) Die Beschwerde ist ausserdem begründet und enthält Rechtsbegehren, so dass darauf\neinzutreten ist.\n\nf) Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1),\ndie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die\nUnangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren\nGrundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz\n(KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34).\n\ng) Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der\nZivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit\naufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).\n\nh) Der Beschwerdeführer rügt vorerst in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen\nGehörs, indem er ausführt, das Gesprächsprotokoll vom 19. Dezember 2014 sowie das\nAnhörungsprotokoll vom 21. Januar 2015 seien ungenügend und unvollständig protokolliert\nworden. Auch sei er am 21. Januar 2015 vom ersten Teil der Verhandlung betreffend D.________\nausgeschlossen worden, obwohl in diesem Rahmen bereits Fragen zu C.________ behandelt\nworden seien. Ob und inwieweit es sich hierbei um eine Verletzungen des rechtlichen Gehörs\nhandelt, kann offen bleiben: Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit sich im Rahmen seiner\nBeschwerde vor dem hiesigen Gericht, welches über die gleiche Kognition verfügt wie die\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 12\n\nVorinstanz, zu den Themenpunkten, in Bezug auf welche er eine ungenügende Protokollierung\nrespektive Anhörung geltend macht, zu äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör liegt demzufolge nicht vor. Diese Rüge ist damit unbegründet.\n\ni) Der Beschwerdeführer beantragt die Anordnung eines Gutachtens: Die Situation von\nC.________ sei komplex und könne nicht anhand eines Gesprächs und einer kurzen Verhandlung\nbeurteilt werden. Es müsse die Vorgeschichte von C.________, ihre Beziehung zum Vater, zur\nMutter, zu den Grosseltern und insbesondere zur Halbschwester, die bereits in der Grossfamilie\nlebe, berücksichtigt werden. Ihm sei die Erziehungsfähigkeit ohne ausführliche Begründung und\ninsbesondere ohne Gutachten abgesprochen worden.\n\n"}