{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-06-03", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-30_2015-06-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_30_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b5f64270202b3d64486587bc6538af74292bd551eb95dd8a49b5ac13fc25c7d02e357f8d9b57a43341933593d3a596f7&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b5f64270202b3d64486587bc6538af74292bd551eb95dd8a49b5ac13fc25c7d02e357f8d9b57a43341933593d3a596f7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_30", "Checksum": "6cd6da000c20496cf6973ec94a533e95"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2015 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 03.06.2015 106 2015 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 03.06.2015 106 2015 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:38:05", "Checksum": "8abca789241ff93f2b6ae10a2ec1d0bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 03.06.2015 106 2015 30\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n106 2015 30\n\nUrteil vom 3. Juni 2015\nKindes- und Erwachsenenschutzhof\n\nBesetzung Präsident: Jérôme Delabays\nRichter: Roland Henninger, Michel Favre\nGerichtsschreiberin: Laura Granito\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin\nJasmin Brechbühler\n\ngegen\n\nB.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin\nGalatia Pfister, Ad Litem Rechtsanwälte\n\nGegenstand Wirkungen des Kindesverhältnisses – Aufhebung des\nAufenthaltsbestimmugsrechts, Platzierung des Kindes in einer\nPflegefamilie, Besuchsrecht\n\nBeschwerde vom 20. März 2015 gegen den Entscheid des\nFriedensgerichts des Sensebezirks vom 21. Januar 2015\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 12\n\nSachverhalt\n\nA. A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________, geb. im 2010. Die Eltern\nleben getrennt und sind respektive waren nicht verheiratet. B.________ ist zudem Mutter von\nD.________, geb. im 2013. Die über C.________ am 16. März 2010 errichtete Beistandschaft wird\nseit dem 17. Februar 2012 von E.________, Jugendamt Freiburg, geführt und umfasst folgende\nAufgaben: a) sie soll die Eltern bzw. die Mutter in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat\nunterstützen; b) sie soll ein allfälliges Besuchsrecht begleiten und um den Informationsaustausch\nzwischen den Eltern besorgt sein; c) sie soll Antrag stellen, wenn sich aus der Sicht des\nKindeswohls weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen und sobald als nötig\nordentlicherweise erstmals per 31. Dezember 2011 Bericht erstatten.\n\nB. Nachdem C.________ bereits seit dem 13. Januar 2013 bei ihren Grosseltern\nmütterlicherseits, F.________ und G.________, untergebracht worden war, beschloss das\nFriedensgericht anlässlich der Sitzung vom 19. April 2013, nach Anhörung von A.________,\nB.________ und der Beiständin, dass C.________ vorerst bis Anfang 2014 bei den Grosseltern zu\nverbleiben habe. Das Besuchsrecht von A.________ wurde dabei auf Donnerstagabend bis\nSonntagabend bestimmt.\n\nMit Eingabe vom 24. März 2014 stellte A.________, insbesondere mit Blick auf Beginn des\nKindergartens für C.________ im Sommer 2014, den Antrag auf Obhut und gemeinsame elterliche\nSorge. Am 16. April 2014 fand folglich eine weitere Sitzung vor dem Friedensgericht statt, wobei\nfolgende Vereinbarung zwischen A.________ und B.________ getroffen werden konnte:\n\n1. Die Kindseltern über die elterliche Sorge gemeinsam aus.\n\n2. C.________ bleibt bis Ende März 2015 in der Obhut der Grosseltern.\n\n3. Die Kindseltern bestimmen über das Besuchsrecht in gemeinsamer Absprache. Die Kindsmutter und\nder Kindsvater haben den Anspruch, C.________ jedes zweite Wochenende zu sehen.\n\n4. Die Lösung gilt befristet für ein Jahr. Danach wird die Situation neu analysiert.\n\nMit Eingabe vom 21. März 2014 widerrief A.________ die von ihm erteilte Zustimmung, zog den\nWiederruf am 11. Mai 2014 dann aber wieder zurück und erklärte sich mit der gerichtlich\ngetroffenen Vereinbarung vom 16. April 2014 einverstanden.\n\nAm 9. Dezember 2014 beantragte die Beiständin betreffend C.________ und D.________ den\nObhutsentzug (Art. 310 ZGB) und ihre Platzierung in der Grossfamilie H.________. Namentlich\nwies sie daraufhin, dass B.________ am 19. November 2014 aus dem Entzugsprogramm, in\nwelchem sie sich in der Institution I.________, J.________, befunden habe, ausgeschlossen\nworden sei. Dies weil sie dabei beobachtet worden sei, wie sie bei der Drogenanlaufstelle\nJ.________ harte Drogen konsumiert und ihr Kind D.________ in dieser Zeit fremden Personen\nüberlassen habe. Folglich stellte die Beiständin fest, dass B.________ zum jetzigen Zeitpunkt nicht\nin der Lage sei, sich um ihre Kinder zu kümmern und etwa auch über keinen festen\nWohnsitz/Wohnung verfüge, wo sich C.________ und D.________ aufhalten könnten.\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 12\n\nAm 21. Januar 2015 erliess das Friedensgericht in der Sache folgenden Entscheid:\n\n1. Der Antrag des Kindsvaters auf Übertragung der Obhut wird abgewiesen.\n\n2. B.________ und A.________ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ entzogen.\n\n3. C.________ verbleibt bis Ende dieses Kindergartenjahres in der Obhut ihrer Grosseltern F.________\nund G.________.\n\n4. C.________ wird ab Beginn der Schulferien (Sommerferien 2015) in der Grossfamilie H.________ in\nK.________ platziert.\n\n5. Die Kompetenzen der Erziehungsbeiständin E.________ werden ausgeweitet. E.________ erhält ein\nVertretungsrecht für C.________ in sämtlichen administrativen Belangen. Die elterliche Sorge von\nB.________ und A.________ wird gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB in diesem Bereich eingeschränkt.\n\n6. B.________, A.________ sowie den Grosseltern mütterlicherseits steht ein Besuchs- und Ferienrecht\nzu. Die Beiständin E.________ wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Grossfamilie, den\nKindseltern und Grosseltern einen entsprechenden Besuchs- und Ferienplan auszuarbeiten.\n\n"}