I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid vom 11. September 2014 des Friedensgerichts des Seebezirks wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Friedensgericht zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 300.- werden dem Staat auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung.