Sie entspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers. Im Übrigen hat das Bundesgericht entschieden, dass der Bundesgesetzgeber die Regelung der Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz den Kantonen überlassen hat (BGE 140 III 386) und dass die Kantone aufgrund von Art. 116 ZPO – selbst in einem Rechtsverzögerungsverfahren, in dem der Kanton unterliegt – grundsätzlich die Möglichkeit haben, von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen (BGE 139 III 471). (Dispositiv auf nachfolgender Seite) Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: