Auch in diesem Punkt ist die Sache somit zur Prüfung und zum Entscheid an das Friedensgericht zurückzuweisen. Dieses wird insbesondere auch zu prüfen haben, ob das von den Eltern dem Beschwerdeführer gewährte Darlehen nach wie vor besteht und dieser Umstand allenfalls eine nicht zulässige Interessenkollision darstellt. 4. a) Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 300.- werden dem Staat auferlegt. b) Der Beschwerdeführer verlangt den Entscheid des Friedensgerichts unter Kostenfolge abzuändern. Mangels einschlägiger Bestimmung in den Art. 443 ff. ZGB und ergänzender Regeln im kantonalen Recht ist die ZPO in analoger Weise anzuwenden.