Diese Bestimmung ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Person. Die Eignung in persönlicher und fachlicher Hinsicht meint eine umfassende Eignung im Sinne von Sozial-, Selbstund Fachkompetenz. Zudem dürfen die Interessen der betroffenen Person nicht denjenigen der vorgeschlagenen Person widersprechen (BGE 140 III 1 E. 4.2). b) Mangels Antrags hat das Friedensgericht die Frage der Ernennung der Mutter des Beschwerdeführers als Beiständin nicht geprüft. Aus den Akten lässt sich nicht erschliessen, ob die Mutter die nötigen Voraussetzung zur Erfüllung dieses Amtes besitzt.