c) Der Beschwerdeführer beantragt, es sei anstelle der angeordneten umfassenden Beistandschaft eine Kombination von Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft zu errichten, wobei letztere namentlich die Mitwirkung beim Abschluss von Kauf- und Mietverträgen umfasst. Mit Blick auf die Situation des Beschwerdeführers scheint diese Lösung grundsätzlich angemessen. Zur Bestimmung des Umfangs dieser Beistandschaft und zur genauen Festlegung der Aufgaben des Beistandes ist die Sache mangels genügender Angaben in den Akten an das Friedensgericht zurückzuweisen.