Daraus erhellt im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer zwar offensichtlich einige Mühe mit dem Verwalten seiner Finanzen bekundet und sich seine Zusammenarbeit mit dem Beistand als nicht einfach gestaltet; von einer gänzlichen Verweigerung der Zusammenarbeit kann aufgrund der Akten jedoch nicht die Rede sein. Zudem ist auch der Beistand der Ansicht, der Beschwerdeführer sei nur in gewissen Bereichen urteilsunfähig, bzw. dessen Urteilsfähigkeit sei mit Bezug auf finanzielle Aspekte eingeschränkt. Eine qualifizierte Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Art. 398 Abs. 1 ZGB ist unter diesen Umständen nicht im Geringsten zu erblicken.