nicht habe repariert werden können, habe es in der Folge liquidiert werden müssen; er (der Berufsbeistand) sei über den Abschluss des Darlehensvertrags erst im Nachhinein informiert worden. Der Beschwerdeführer erhalte eine monatliche IV-Rente von Fr. 1‘560.-. Er habe die Agrarpraktikerausbildung bestanden, allerdings sei er aus der Lehre weggelaufen. Seine Urteilsfähigkeit sei mit Bezug auf finanzielle Aspekte eingeschränkt (act. 71). Aus dem Protokoll der Sitzung vom 11. September 2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Fr. 600.- Mietzins, Fr. 82.90 für die Krankenkasse zahlt und während einiger Tage teilweise für Autokosten aufzukommen hatte (act. 87).