Dies schliesst es beispielsweise aus, eine Person allein deshalb zu verbeiständen, weil sie in einer Art und Weise mit ihrem Geld umgeht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist. Das Erwachsenenschutzrecht dient dem Schutz der hilfsbedürftigen Person, nicht jenem Dritter (BGer 5A_773/2013 vom 5. März 202014 E. 4.1).