390 Abs. 1 ZGB wird insbesondere dann als rechtliche Grundlage dienen, wenn in solchen Fällen die betroffene Person selbst um Errichtung einer Beistandschaft nachsucht (BSK Erw.Schutz-H. HENKEL, N. 16 f. ad Art. 390). Grundsätzlich kann ein Schwächezustand nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7043).