Sie sollte nur ausnahmsweise angewendet werden, hauptsächlich für Fälle äusserster Unerfahrenheit, beispielsweise bei einem jungen Einwanderer, der die Lebensverhältnisse in der Schweiz überhaupt nicht kennt und in keiner Weise vorbereitet ist, sich diesen anzupassen. Ferner bei gewissen sehr schweren Gebrechen oder in Fällen grober Misswirtschaft (ausserordentliche Vernachlässigung der Verwaltung des eigenen Vermögens, die ihren subjektiven Grund in einer Schwäche des Intellekts oder des Willens hat). Art. 390 Abs. 1 ZGB wird insbesondere dann als rechtliche Grundlage dienen, wenn in solchen Fällen die betroffene Person selbst um Errichtung einer Beistandschaft nachsucht (BSK Erw.