Aufgrund des Gesetzestextes muss der Ursprung der Schwäche in der Person selbst liegen und nicht einfach in äusseren Umständen (soziale Herkunft, grosses Elend, Arbeitsschwierigkeiten, Einsamkeit). Diese Auffangbestimmung ist restriktiv auszulegen, könnte sie doch sonst zur sozialen und moralischen Besserung eines nicht unbedeutenden Teils der Bevölkerung herangezogen werden. Sie sollte nur ausnahmsweise angewendet werden, hauptsächlich für Fälle äusserster Unerfahrenheit, beispielsweise bei einem jungen Einwanderer, der die Lebensverhältnisse in der Schweiz überhaupt nicht kennt und in keiner Weise vorbereitet ist, sich diesen anzupassen.