Nach Art. 390 Abs. 1 ZGB wird eine Beistandschaft errichtet, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Bei dem in dieser Bestimmung ausdrücklich erwähnten Schwächezustand geht es Personen, die, ohne geistig behindert oder von psychischen Störungen betroffen zu sein, dennoch körperlich oder psychisch geschwächt sind. Aufgrund des Gesetzestextes muss der Ursprung der Schwäche in der Person selbst liegen und nicht einfach in äusseren Umständen (soziale Herkunft, grosses Elend, Arbeitsschwierigkeiten, Einsamkeit).