Angesichts ihrer einschneidenden Rechtsfolgen darf die umfassende Beistandschaft nur als ultima ratio angeordnet werden, falls deren umfassende Wirkung zwingend erforderlich ist. Andernfalls ist sie unverhältnismässig und somit unzulässig (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es ist daher in jedem Einzelfall abzuwägen, ob anstelle der umfassenden Beistandschaft eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 f. ZGB) mit besonders breit gefasstem Auftrag den konkreten Bedürfnissen nicht auch gerecht wird, nötigenfalls mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit hinsichtlich einzelner Aufgabenbereiche (BSK Erw.Schutz- H. HENKEL, N. 5 ad Art. 398).