sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs (Abs. 2). Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen (Abs. 3). Gemäss Gesetzestext ist eine besondere Hilfsbedürftigkeit erforderlich, was zum Beispiel auf Personen zutrifft, die aufgrund einer psychischen Störung (z.B. massive Wahnvorstellungen, Ängste, Suchterkrankung), einer geistigen Behinderung oder ähnlichen Schwächezuständen (z.B. qualifizierte Kooperationsverweigerung wie stark ausgeprägte Widerspenstigkeit) keine Realitätsvorstellungen mehr haben und zusätzlich die Gesamtheit ihrer Interessen falsch einschätzen (ESR Komm-E. LEUENBERGER, N 2 ad Art. 398).