Der Beschwerdeführer macht sowohl eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wie auch eine Rechtsverletzung (Art. 450a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) geltend. Er bringt insbesondere vor, das Friedensgericht habe die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit verletzt. a) Nach Art. 398 ZGB wird eine umfassende Beistandschaft errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist (Abs. 1). Sie bezieht Kantonsgericht KG Seite 4 von 7