2. Das Friedensgericht führt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe überhaupt keinen Bezug zu seinen Finanzen und bringe sich dadurch immer wieder in schwierige Situationen. Der Beschwerdeführer handle dermassen krass gegen seine eigenen Interessen, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht verantwortet werden könne, ihm weiterhin die Handlungsfähigkeit zu belassen. Er verweigere die Zusammenarbeit mit dem Beistand, so dass es diesem nicht möglich sei, den Beschwerdeführer vor weiterer Verschuldung und vielen Entscheidungen mit negativen Konsequenzen zu bewahren.