Wie bereits ausgeführt, lässt sich der Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheids aufgrund der vorinstanzlichen Akten nicht feststellen. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Entscheid sei seinem Anwalt am 18. Februar 2015 zugestellt worden. Dies erscheint plausibel und wird im Übrigen von der Friedensrichterin nicht bestritten. Somit ist davon auszugehen, dass die am 19. März 2015 der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist. Ausserdem ist die Beschwerde begründet und enthält Rechtsbegehren. c) Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ist ohne Weiterungen zu bejahen (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.