- Abschluss von Kauf- und Mietverträgen (ausgenommen Konsumgüter zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs) - Gewährung von Darlehen. 4. Es sei die Mutter des Beschwerdeführers, C.________, als Beiständin zu ernennen. Die Friedensrichterin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen