Nachdem der Anwalt von A.________ am 16. Januar 2015 um schriftliche Urteilsbegründung ersucht hatte, wurde ihm der begründete Entscheid vom 11. September 2014 zu einem aufgrund der vorinstanzlichen Akten wiederum nicht feststellbaren Zeitpunkt zugestellt. B. Mit Eingabe vom 19. März 2015 erhebt A.________ Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. September 2014. Er stellt unter Kosten- und Entschädigungsfolge folgende Anträge: „1. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 11. September 2014 sei aufzuheben. 2. Es sei eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 305 ZGB zu errichten.