A. Am 13. März 2013 entschied das Friedensgericht des Seebezirks (das Friedensgericht), dass die am 30. April 2012 über A.________ errichtete kombinierte Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V. mit Art. 395 ZGB und eine Mitwirkungsbeistandschaft übergeht. Es bestätigte B.________ von der Berufsbeistandschaft Murten und Umgebung in seinem Amt als Beistand und umschrieb dessen Aufgabenbereiche (act. 66).