{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-23", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-29_2015-04-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_29_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6415da1d2d49843991ab0b15f15d6f376ed2b748f5f0bfdcac2039973329eaba01719bcf09bd62bca7a7049009b195bb74c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6415da1d2d49843991ab0b15f15d6f376ed2b748f5f0bfdcac2039973329eaba01719bcf09bd62bca7a7049009b195bb74c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_29", "Checksum": "53b71f064479305f8b36b7a904161d76"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["106 2015 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 23.04.2015 106 2015 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 23.04.2015 106 2015 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 04:38:07", "Checksum": "1cc767ceed9329554323b8e81cf3020c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 23.04.2015 106 2015 29\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz\n\n b) Mangels Antrags hat das Friedensgericht die Frage der Ernennung der Mutter des\nBeschwerdeführers als Beiständin nicht geprüft. Aus den Akten lässt sich nicht erschliessen, ob\ndie Mutter die nötigen Voraussetzung zur Erfüllung dieses Amtes besitzt.\n\nAuch in diesem Punkt ist die Sache somit zur Prüfung und zum Entscheid an das Friedensgericht\nzurückzuweisen. Dieses wird insbesondere auch zu prüfen haben, ob das von den Eltern dem\nBeschwerdeführer gewährte Darlehen nach wie vor besteht und dieser Umstand allenfalls eine\nnicht zulässige Interessenkollision darstellt.\n\n4. a) Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 300.- werden dem Staat auferlegt.\n\nb) Der Beschwerdeführer verlangt den Entscheid des Friedensgerichts unter Kostenfolge\nabzuändern. Mangels einschlägiger Bestimmung in den Art. 443 ff. ZGB und ergänzender Regeln\nim kantonalen Recht ist die ZPO in analoger Weise anzuwenden.\n\nNach Art. 6 Abs. 3 KESG können Parteikosten zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen\nKonflikt mit privaten Interessen betrifft. Diese Bestimmung entspricht dem inzwischen\naufgehobenen Artikel 14 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (Botschaft zum KESG S. 6).\nWeder diese Botschaft noch diejenige vom 14. Dezember 2009 zum Justizgesetz (S. 26) äussern\nsich zum Begriff „private Interessen“. Aus der Botschaft zum Justizgesetz und der Antwort des\nStaatsrates vom 11. November 2008 auf eine Motion ergibt sich jedoch, dass eine Entschädigung\nnur in strittigen Verfahren auszurichten ist (TGR 2008 S. 2387). Dies trifft beim Verfahren\nbetreffend Errichtung einer Beistandschaft klarerweise nicht zu. Daraus folgt, dass der kantonale\nGesetzgeber das Zusprechen einer Entschädigung bei Verfahren, die die freiwillige Gerichtsbarkeit\nbetreffen, unabhängig vom Verfahrensausgang ausgeschlossen hat. Für die obsiegende Partei\nmag diese Lösung zwar als streng erscheinen. Sie entspricht jedoch dem Willen des\nGesetzgebers. Im Übrigen hat das Bundesgericht entschieden, dass der Bundesgesetzgeber die\nRegelung der Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz den\nKantonen überlassen hat (BGE 140 III 386) und dass die Kantone aufgrund von Art. 116 ZPO –\nselbst in einem Rechtsverzögerungsverfahren, in dem der Kanton unterliegt – grundsätzlich die\nMöglichkeit haben, von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen (BGE 139 III 471).\n\n(Dispositiv auf nachfolgender Seite)\nKantonsgericht KG\nSeite 7 von 7\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.\n\nDer Entscheid vom 11. September 2014 des Friedensgerichts des Seebezirks wird\naufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das\nFriedensgericht zurückgewiesen.\n\nII. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 300.- werden dem Staat auferlegt.\n\nIII. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nIV. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht\nvom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 23. April 2015/rhe\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n.\n"}