{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-23", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-29_2015-04-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_29_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6415da1d2d49843991ab0b15f15d6f376ed2b748f5f0bfdcac2039973329eaba01719bcf09bd62bca7a7049009b195bb74c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6415da1d2d49843991ab0b15f15d6f376ed2b748f5f0bfdcac2039973329eaba01719bcf09bd62bca7a7049009b195bb74c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_29", "Checksum": "53b71f064479305f8b36b7a904161d76"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2015 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 23.04.2015 106 2015 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 23.04.2015 106 2015 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:35:29", "Checksum": "80c56d04228ffae3cd38e3e7f4536bf3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 23.04.2015 106 2015 29\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz\n\n b) Gemäss dem Bericht vom 11. Juli 2014 des Berufsbeistands habe es sich gezeigt, dass\nder Beschwerdeführer in gewissen Bereichen urteilsunfähig sei und die Konsequenzen seines\nHandelns nicht richtig einschätzen könne. Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013\nunter Mithilfe von D.________ ein Auto unter seinem Namen eingelöst habe, habe dieses Auto in\nder Folge mit einigem Aufwand und Kosten liquidiert werden müssen. Im Juni 2014 habe er wieder\nunter Mitwirkung von D.________ ein Auto eingelöst; dies führe zu Kosten und Problemen, so\ndass auch dieses Auto werde liquidiert werden müssen. „Im Juni“ habe der Beschwerdeführer bei\nE.________ ein Darlehen von Fr. 2‘900.- zwecks Autoreparaturen aufgenommen; da das Auto\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 7\n\nnicht habe repariert werden können, habe es in der Folge liquidiert werden müssen; er (der\nBerufsbeistand) sei über den Abschluss des Darlehensvertrags erst im Nachhinein informiert\nworden. Der Beschwerdeführer erhalte eine monatliche IV-Rente von Fr. 1‘560.-. Er habe die\nAgrarpraktikerausbildung bestanden, allerdings sei er aus der Lehre weggelaufen. Seine\nUrteilsfähigkeit sei mit Bezug auf finanzielle Aspekte eingeschränkt (act. 71). Aus dem Protokoll\nder Sitzung vom 11. September 2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Fr. 600.- Mietzins,\nFr. 82.90 für die Krankenkasse zahlt und während einiger Tage teilweise für Autokosten\naufzukommen hatte (act. 87). Der Berufsbeistand führte an dieser Sitzung aus, dem\nBeschwerdeführer sei im Juli 2014 von der IV rückwirkend ein Betrag von Fr. 10‘000.- bezahlt\nworden, der für die Liquidierung der Schulden vorgesehen war. Aufgrund neuer Rechnungen habe\nder Beschwerdeführer immer noch Schulden von etwa Fr. 10‘000.-. Er (der Berufsbeistand) habe\netwa 3 Wochen warten müssen, bis der Beschwerdeführer die Kontrollschilder für das Auto\nzurückgegeben habe. Danach seien noch 2 weitere Autos so eingelöst worden; es sei zu\nBetreibungen gekommen. Ende August habe der Beschwerdeführer noch einmal ein Auto auf\nseinen Namen eingelöst (act. 88). Ende Dezember 2013 wies die vom Berufsbeistand erstellte\nJahresrechnung ein Defizit von Fr. 10‘163.50 auf, wovon Fr. 3‘300.- auf einen im Jahr 2013\nergangen Strafbefehl und Fr. 3‘121.65 auf ein Darlehen der Eltern entfallen; im Bericht des\nBeistands vom 6. September 2014 wird erwähnt, dass die Zusammenarbeit mit dem\nBeschwerdeführer nicht optimal sei; letzterer habe ein eingeschränktes Beurteilungsvermögen,\nwas den Wert von Geld betreffe (act. 92 ff.). Am 17. Januar 2014 hatte der Beschwerdeführer\noffene Betreibungen von Fr. 972.80 und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 1‘698.- (act. 98).\nIm vorliegenden Verfahren gibt der Beschwerdeführer ein Dokument zu den Akten, mit dem der\nInhaber eines Landwirtschaftsbetriebs bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. März\n2015 in seinem Betrieb tätig ist; der Arbeitsvertrag werde rasch möglichst zugestellt. Im Übrigen ist\nder Beschwerde ein Mietvertrag beigelegt, gemäss dem der Beschwerdeführer seit dem 16.\nDezember 2014 Mieter einer Wohnung in Biel ist; der Mietzins beträgt Fr. 1‘050.- (Anzahlung für\nNebenkosten inbegriffen).\n\nDaraus erhellt im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer zwar offensichtlich einige Mühe mit\ndem Verwalten seiner Finanzen bekundet und sich seine Zusammenarbeit mit dem Beistand als\nnicht einfach gestaltet; von einer gänzlichen Verweigerung der Zusammenarbeit kann aufgrund\nder Akten jedoch nicht die Rede sein. Zudem ist auch der Beistand der Ansicht, der\nBeschwerdeführer sei nur in gewissen Bereichen urteilsunfähig, bzw. dessen Urteilsfähigkeit sei\nmit Bezug auf finanzielle Aspekte eingeschränkt. Eine qualifizierte Hilfsbedürftigkeit im Sinne von\nArt. 398 Abs. 1 ZGB ist unter diesen Umständen nicht im Geringsten zu erblicken. Somit erweist\nsich die im vorliegenden Fall angeordnete umfassende Beistandschaft als unverhältnismässig und\nist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt folglich aufzuheben.\n\nc) Der Beschwerdeführer beantragt, es sei anstelle der angeordneten umfassenden\nBeistandschaft eine Kombination von Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft zu errichten,\nwobei letztere namentlich die Mitwirkung beim Abschluss von Kauf- und Mietverträgen umfasst. Mit\nBlick auf die Situation des Beschwerdeführers scheint diese Lösung grundsätzlich angemessen.\nZur Bestimmung des Umfangs dieser Beistandschaft und zur genauen Festlegung der Aufgaben\ndes Beistandes ist die Sache mangels genügender Angaben in den Akten an das Friedensgericht\nzurückzuweisen.\n\n3. In einem weiteren Punkt beantragt der Beschwerdeführer, dass seine Mutter als Beiständin\nernannt wird. Er führt aus, sein Verhältnis zum jetzigen Beistand sei getrübt. Seine Mutter sei\nbereit und geeignet, dieses Amt zu übernehmen.\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 7\n\na) Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche\nPerson, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür\nerforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 ZGB).\nSchlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so\nentspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für\ndie Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme geeignet ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Diese\nBestimmung ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Person. Die Eignung in\npersönlicher und fachlicher Hinsicht meint eine umfassende Eignung im Sinne von Sozial-, Selbstund Fachkompetenz. Zudem dürfen die Interessen der betroffenen Person nicht denjenigen der\nvorgeschlagenen Person widersprechen (BGE 140 III 1 E. 4.2).\n\n"}