{"Signatur": "FR_TC_004", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-23", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_004_106-2015-29_2015-04-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/106_2015_29_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6415da1d2d49843991ab0b15f15d6f376ed2b748f5f0bfdcac2039973329eaba01719bcf09bd62bca7a7049009b195bb74c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6415da1d2d49843991ab0b15f15d6f376ed2b748f5f0bfdcac2039973329eaba01719bcf09bd62bca7a7049009b195bb74c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=106_2015_29", "Checksum": "53b71f064479305f8b36b7a904161d76"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["106 2015 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 23.04.2015 106 2015 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte 23.04.2015 106 2015 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Kindes- und Erwachsenenschutzhof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:35:29", "Checksum": "80c56d04228ffae3cd38e3e7f4536bf3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 23.04.2015 106 2015 29\nRegeste:\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz\n\n d) Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof hat mit Bezug auf die Beschwerdegründe der\nRechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen\nSachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB) freie Kognition (BSK Erw.Schutz-\nD. STECK, N. 9 ad Art. 450a). Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der\nUntersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-\nPraxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34).\n\ne) Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der\nZivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit\naufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).\n\n2. Das Friedensgericht führt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, der\nBeschwerdeführer habe überhaupt keinen Bezug zu seinen Finanzen und bringe sich dadurch\nimmer wieder in schwierige Situationen. Der Beschwerdeführer handle dermassen krass gegen\nseine eigenen Interessen, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht verantwortet werden könne, ihm\nweiterhin die Handlungsfähigkeit zu belassen. Er verweigere die Zusammenarbeit mit dem\nBeistand, so dass es diesem nicht möglich sei, den Beschwerdeführer vor weiterer Verschuldung\nund vielen Entscheidungen mit negativen Konsequenzen zu bewahren.\n\nDer Beschwerdeführer macht sowohl eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des\nrechtserheblichen Sachverhalts wie auch eine Rechtsverletzung (Art. 450a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)\ngeltend. Er bringt insbesondere vor, das Friedensgericht habe die Grundsätze der Subsidiarität\nund der Verhältnismässigkeit verletzt.\n\na) Nach Art. 398 ZGB wird eine umfassende Beistandschaft errichtet, wenn eine Person,\nnamentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist (Abs. 1). Sie bezieht\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 7\n\nsich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs\n(Abs. 2). Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen (Abs. 3).\nGemäss Gesetzestext ist eine besondere Hilfsbedürftigkeit erforderlich, was zum Beispiel auf\nPersonen zutrifft, die aufgrund einer psychischen Störung (z.B. massive Wahnvorstellungen,\nÄngste, Suchterkrankung), einer geistigen Behinderung oder ähnlichen Schwächezuständen (z.B.\nqualifizierte Kooperationsverweigerung wie stark ausgeprägte Widerspenstigkeit) keine\nRealitätsvorstellungen mehr haben und zusätzlich die Gesamtheit ihrer Interessen falsch\neinschätzen (ESR Komm-E. LEUENBERGER, N 2 ad Art. 398). Angesichts ihrer einschneidenden\nRechtsfolgen darf die umfassende Beistandschaft nur als ultima ratio angeordnet werden, falls\nderen umfassende Wirkung zwingend erforderlich ist. Andernfalls ist sie unverhältnismässig und\nsomit unzulässig (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es ist daher in jedem Einzelfall abzuwägen, ob anstelle\nder umfassenden Beistandschaft eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 f. ZGB) mit besonders\nbreit gefasstem Auftrag den konkreten Bedürfnissen nicht auch gerecht wird, nötigenfalls mit\nEinschränkung der Handlungsfähigkeit hinsichtlich einzelner Aufgabenbereiche (BSK Erw.Schutz-\nH. HENKEL, N. 5 ad Art. 398).\n\nNach Art. 390 Abs. 1 ZGB wird eine Beistandschaft errichtet, wenn eine volljährige Person wegen\neiner geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person\nliegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.\nBei dem in dieser Bestimmung ausdrücklich erwähnten Schwächezustand geht es Personen, die,\nohne geistig behindert oder von psychischen Störungen betroffen zu sein, dennoch körperlich oder\npsychisch geschwächt sind. Aufgrund des Gesetzestextes muss der Ursprung der Schwäche in\nder Person selbst liegen und nicht einfach in äusseren Umständen (soziale Herkunft, grosses\nElend, Arbeitsschwierigkeiten, Einsamkeit). Diese Auffangbestimmung ist restriktiv auszulegen,\nkönnte sie doch sonst zur sozialen und moralischen Besserung eines nicht unbedeutenden Teils\nder Bevölkerung herangezogen werden. Sie sollte nur ausnahmsweise angewendet werden,\nhauptsächlich für Fälle äusserster Unerfahrenheit, beispielsweise bei einem jungen Einwanderer,\nder die Lebensverhältnisse in der Schweiz überhaupt nicht kennt und in keiner Weise vorbereitet\nist, sich diesen anzupassen. Ferner bei gewissen sehr schweren Gebrechen oder in Fällen grober\nMisswirtschaft (ausserordentliche Vernachlässigung der Verwaltung des eigenen Vermögens, die\nihren subjektiven Grund in einer Schwäche des Intellekts oder des Willens hat). Art. 390 Abs. 1\nZGB wird insbesondere dann als rechtliche Grundlage dienen, wenn in solchen Fällen die\nbetroffene Person selbst um Errichtung einer Beistandschaft nachsucht (BSK Erw.Schutz-H.\nHENKEL, N. 16 f. ad Art. 390). Grundsätzlich kann ein Schwächezustand nur dann Anlass zur\nErrichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit\neiner geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist (vgl. Botschaft zur\nÄnderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und\nKindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7043). Dies schliesst es beispielsweise aus, eine\nPerson allein deshalb zu verbeiständen, weil sie in einer Art und Weise mit ihrem Geld umgeht, die\nnach landläufiger Auffassung unvernünftig ist. Das Erwachsenenschutzrecht dient dem Schutz der\nhilfsbedürftigen Person, nicht jenem Dritter (BGer 5A_773/2013 vom 5. März 202014 E. 4.1).\n\n"}