Ziffer I. des Entscheids des Friedensgerichts des Seebezirks vom 20. November 2015 wird abgeändert. Er lautet nun wie folgt: I. A.________ wird gestützt auf Art. 449 ZGB in das Stationäre Behandlungszentrum zwecks Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens eingewiesen. Sie ist spätestens am 21. Dezember 2015 zu entlassen. II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt und dem Staat auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung.