Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und die Ziffer I. des angefochtenen Entscheids in dem Sinne abzuändern, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 449 ZGB in das stationäre Behandlungszentrum in 1633 Marsens zwecks Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens eingewiesen wird und spätestens am 21. Dezember 2015 zu entlassen ist. 3. a) Die pauschal auf CHF 600.- festgesetzten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Staat auferlegt. b) Mangels Aufwand und Antrag wird keine Entschädigung zugesprochen. Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.