Sollte die Begutachtung ergeben, dass eine fürsorgerische Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung unausweichlich ist, hat ausserdem die sachlich zuständige Behörde durch einen förmlichen Entscheid die Massnahmen von Art. 449 ZGB durch eine solche nach Art. 426 ff. ZGB zu ersetzen (vgl. FamKomm Erwachsenenschuz- STECK, 2013, Art. 449 N. 15).