Ein neues Datum für einen weiteren Versuch sei deshalb noch nicht vorgesehen (Protokoll vom 9. Dezember 2015, S. 4 f.). Unter diesen Umständen lässt sich eine länger als bis zum 21. Dezember 2015 andauernde Unterbringung nicht rechtfertigen. Es liegt nun am Gutachter, innerhalb dieser verbleibenden Zeitspanne und auf Grund der ihm aktuell zur Verfügung stehenden Informationen, die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen und sein Gutachten fertig zu stellen. Sollte die Begutachtung ergeben, dass eine fürsorgerische Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung unausweichlich ist, hat ausserdem die sachlich zuständige Behörde durch einen förmlichen Entscheid die Massnahmen von Art.